Veranstaltungsbericht

Parlamentarisches Frühstück zum Digitale-Dienste-Gesetz

Bündnis F5



Am 19. Januar 2024 veranstaltete das Bündnis F5 unter der Schirmherrschaft von Tabea Rößner MdB, Vorsitzende des Ausschusses für Digitales, ein parlamentarisches Frühstück zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Nachdem der Kabinettsentwurf des Gesetzes noch kurz vor Ende des Jahres 2023 veröffentlicht wurde, wird die finale Ausgestaltung nun im Parlament ausgehandelt. Diese Gelegenheit nutzte das Bündnis F5, um den Gesetzesentwurf mit zuständigen Parlamentarier*innen zu diskutieren und Empfehlungen für die anstehenden Beratungen im Bundestag mit auf den Weg zu geben.

Umsetzung einer wegweisenden Gesetzgebung

Mit dem DDG wird auf nationaler Ebene die Umsetzung des Digital Services Acts der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Das wegweisende Gesetz, das am 17.02.2024 vollständig in Kraft tritt, soll die Rechte von Nutzer*innen im digitalen Raum stärken, Transparenz hinsichtlich der Aktivitäten von Plattformbetreibern schaffen und sicherstellen, dass die Anbieter sich an einheitliche Regeln halten müssen. Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzer*innen werden dabei unter die Aufsicht der europäischen Kommission gestellt, während Plattformen und Hosting-Anbieter, die unter diese Schwelle fallen, auf nationaler Ebene durch dort eingesetzte Koordinierungsstellen beaufsichtigt werden. Für Deutschland bestimmt das DDG die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle.

Nach der Begrüßung durch Tabea Rößner folgte eine kurze Einführung in das Thema durch Kai Dittmann, Leiter Politik bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Anschließend präsentieren Helene Hahn, Referentin für Internetfreiheit bei Reporter ohne Grenzen, und Pia Sombetzki, Policy & Advocacy Managerin bei AlgorithmWatch, die Handlungsempfehlungen zum Gesetzesentwurf.

Gesetzesentwurf enthält bereits gute Elemente

Die Ausarbeitung des DSA und DDG hat das Bündnis F5 in den vergangenen Jahren bereits intensiv begleitet. So enthält der aktuelle Entwurf bereits viele gute Elemente, für die wir uns gemeinsam mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen starkgemacht haben. Dazu zählen beispielsweise die Ausgestaltung der zentralen Beschwerdestelle im Interesse aller Internet-Nutzer*innen, das Aufgeben der Sonderzuständigkeit für soziale Netzwerke beim Bundesamt für Justiz sowie der Ausschluss von Firmen als Normadressaten der Regelung aus dem Beirat. Wir begrüßen die deutliche Stärkung zivilgesellschaftlicher Expertise in diesem Gremium mit nun acht Sitzen.

Unsere Empfehlungen für das DDG

Allerdings mahnten Helene Hahn und Pia Sombetzki in ihren Vorträgen an, dass an mehreren Stellen im Gesetz noch nachgeschärft werden sollte. Unter den Titeln „An der Seite der Journalist*innen und Nutzer*innen: Beschwerdestelle stärken” und „Plattformforschung für die Demokratie: Was es jetzt braucht, um das Recht auf Datenzugang mit Leben zu füllen” präsentierten die beiden Vertreterinnen des Bündnisses ihre Forderungen zum DDG-Entwurf vom 20.12.2023:

  • Eine starke Koordinierungsstelle, die bei der Einbindung weiterer zuständiger Behörden die alleinige Vertreterin Deutschlands im EU-Gremium ist (nach §16, Abs. 2).

  • Eine nutzer*innenorientierte und effektive Beschwerdebearbeitung durch das Festschreiben von Qualitätskriterien (nach § 20). Dafür fordert das Bündnis die Festlegung klarer Kriterien, die darauf abzielen, bedarfsgerechte Zugänge, ein vielfältiges Sprachangebot und eindeutige Fristen für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden sicherzustellen.

  • Transparente Verfahren und Wirksamkeit des Beirats sicherstellen (nach § 21): Es sollte festgelegt werden, wie mit Empfehlungen des Beirats umgegangen wird. Zumindest sollte bei Nicht-Befolgung eine einsehbare Begründung abgelegt werden. Außerdem sollte die Beteiligung von Zivilgesellschaft und Forschungscommunity in die Arbeit der Koordinierungsstelle einfließen – entweder über den Beirat oder auch durch die Etablierung eines dezidierten Forschungskonsortiums.

  • Einschränkungen bei der Datenweiterleitung an das BKA (nach § 13 DDG-E; i.V.m. Art. 18 DSA): Die Straftatbestände müssen definiert und eingeschränkt werden. Die Regelung ist zu weit gefasst und zu offen formuliert. Das gilt auch dafür, welche Daten an das BKA weitergeleitet werden sollen. Schutzmechanismen, wie das Informieren Betroffener bei Datenweiterleitungen, sind derzeit nicht enthalten.

  • Zustellungsbevollmächtigte Stellen (nach Art. 29): Zustellungsbevollmächtigte Stellen, wie sie im NetzDG vorgesehen waren, sollten nicht leichtfertig aufgegeben werden, auch wenn das EuGH-Urteil zum österreichischen Kommunikationsplattform-Gesetz nachvollziehbar ist. Es sollte geprüft werden, ob eine Zustellungsbevollmächtigte Stelle im verbleibenden nationalen Rechtsrahmen – etwa beim Gesetz gegen digitale Gewalt – aufgegriffen werden kann.

  • Eine deutliche Erhöhung des Forschungsetats, der bisher bei lediglich 300.000€ liegt. In Anbetracht der Ziele, die der DSA verfolgt, und des Aufwandes bei externen Untersuchungen, wäre mindestens ein zehnfacher Betrag von 3 Mio. € angebracht.

Worauf es nun ankommt, ist die zügige Umsetzung des DDG unter fortlaufender Berücksichtigung zivilgesellschaftlicher Interessen in den Anhörungen und Beratungen des Gesetzesentwurfs.

Weitere Links:

Hier finden Sie die Pressemittelung des Bündnis F5 zum DDG von Juli 2023
Stellungnahme zum Kabinettsentwurf von AlgorithmWatch
Stellungnahme zum Kabinettsentwurf von Reporter ohne Grenzen
Stellungnahme zum Kabinettsentwurf von der Gesellschaft für Freiheitsrechte